Eintragung in das Wählerverzeichnis
Für die Kommunalwahlen am 13. September 2026 werden Wahlberechtigte grundsätzlich automatisch in das Wählerverzeichnis der Berg- und Universitätsstadt Clausthal-Zellerfeld eingetragen.
Bei einem Umzug kann jedoch ein Antrag erforderlich sein. Maßgeblich sind der Zeitpunkt des Zuzugs und der bisherigen Hauptwohnung.
Zuzug von außerhalb des Landkreises Goslar
Wenn Sie Ihre Hauptwohnung bis zum 13. Juni 2026 in Clausthal-Zellerfeld begründet haben:
- Bei Anmeldung bis zum 2. August 2026 erfolgt die Eintragung von Amts wegen.
- Bei Anmeldung vom 3. bis einschließlich 28. August 2026 können Sie die Eintragung in das Wählerverzeichnis beantragen.
- Ab dem 29. August 2026 ist eine Eintragung auf Antrag grundsätzlich nicht mehr möglich.
Bei einem Zuzug ab dem 14. Juni 2026 besteht grundsätzlich keine Wahlberechtigung für die Kommunalwahlen in Clausthal-Zellerfeld.
Zuzug innerhalb des Landkreises Goslar
Bei einem Umzug aus einer anderen Gemeinde im Landkreis Goslar können Sie für die Kreiswahl weiterhin wahlberechtigt sein:
- Bei Umzug und Anmeldung bis zum 2. August 2026 erfolgt die Eintragung für die Kreiswahl grundsätzlich von Amts wegen, wenn die Fortzugsgemeinde die Wahlberechtigung bestätigt.
- Bei Anmeldung vom 3. bis einschließlich 28. August 2026 ist eine Eintragung auf Antrag möglich.
Umzug innerhalb von Clausthal-Zellerfeld
Bei einem Umzug in einen anderen Wahlbezirk innerhalb der Stadt gilt:
- Bei Wohnungsnahme ab dem 3. August 2026 bleiben Sie grundsätzlich im Wählerverzeichnis Ihres bisherigen Wahlbezirks eingetragen.
Antrag stellen
Den Antrag reichen Sie bitte vollständig ausgefüllt und unterschrieben beim Wahlamt der Berg- und Universitätsstadt Clausthal-Zellerfeld ein. Für jede Person ist ein eigener Antrag erforderlich.