Schiedsamt
Die Berg- und Universitätsstadt Clausthal-Zellerfeld unterhält für die Streitschlichtung ein Schiedsamt. Die Aufgaben des Schiedsamtes werden von Schiedspersonen (Schiedsmänner und Schiedsfrauen) wahrgenommen. Für die Zeit vom 01.07.2023 bis 30.06.2028 sind die nachstehend aufgeführten Personen vom Rat gewählt und durch den Direktor des Amtsgerichts Clausthal-Zellerfeld bestätigt worden
Schiedsfrau Martina Bartsch in Clausthal-Zellerfeld | |
Stellvertretende Schiedsfrau Christiane Hemschemeier in Wildemann |
Nach dem Niedersächsischen Schlichtungsgesetzes (NSchlG) ist die Erhebung einer Klage vor dem Amtsgericht erst zulässig, nachdem vor dem Schiedsamt versucht worden ist, die Streitigkeiten zwischen den Parteien einvernehmlich beizulegen bzw. es einen Sühneversucht gab.
Wann muss / sollte vor Klageerhebung eine Schlichtungsverhandlung stattfinden?
Privatklagedelikte – das sind:
- Hausfriedensbruch - Beleidigung - Üble Nachrede - Verleumdung - Körperverletzung
- Verletzung des Briefgeheimnisses - Bedrohung - Sachbeschädigung - Rauschtaten
Zivilrechtsstreitigkeiten – das sind:
- Vermögensrechtliche Ansprüche – wenn es um die Zahlung von Geld geht, oder es sich um eine auf Geld schätzbare Leistung handelt
Obligatorische Streitschlichtung
- Nachbarschaftsstreitigkeiten z.B.: Überhang (Äste), Überfall (Laub, Früchte), Grenzbaum, Grenzabstand von Pflanzen, Einfriedung, Lärm, Gase, Gerüche, Tiere etc.
- Verletzung der persönlichen Ehre
- Abschnitt 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
Das Schiedsamt kann aber auch freiwillig bei sonstigen Streitigkeiten des täglichen Lebens angerufen werden. Bei Auseinandersetzungen um Geldforderungen, etwa aus Verträgen über den Kauf von Sachen oder bei Handwerkern, empfiehlt sich das ebenso wie bei vielen Auseinandersetzungen, die sich aus dem Zusammenleben ergeben können.
Was ist zu tun?
- Die geschädigte Person hat bei dem zuständigen Schiedsamt einen Antrag auf Durchführung einer Schlichtungsverhandlung gestellt
- Bei der Antragstellung ist ein Vorschuss zu entrichten (mit dem in der Regel alle anfallenden Kosten des Schlichtungsverfahren abgedeckt sind)
- Zuständig ist die Schiedsperson, in dessen Bezirk die Gegenpartei wohnt
- Der Schiedsmann / die Schiedsfrau ist unparteiisch und zur Verschwiegenheit verpflichtet
Bei Einreichung der Klage hat der Kläger eine vom Schiedsamt ausgestellte (kostenpflichtige) Bescheinigung über das Ergebnis der Schlichtungsverhandlung beizufügen.
Ich weise in diesem Zusammenhang daraufhin, dass die Inanspruchnahme der Schiedsämter wesentlich kostengünstiger ist und keine langen Wartefristen – wie bei den Gerichten – bestehen.
Mehr Informationen zum Schlichtungsverfahren finden Sie unter: https://www.bds-niedersachsen.com/bundeslaender/niedersachsen/niedersachsen/streitschlichtung
Clausthal-Zellerfeld, 27.11.2025
Die Bürgermeisterin