Grundsteuerbescheid für Grundstücke erhalten
Leistungsbeschreibung
Für grundsteuerpflichtige Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens wird Grundsteuer erhoben.
Bei Änderungen der Verhältnisse mit grundsteuerrelevanten Auswirkungen auf Ihr Grundvermögen, wird die Grundsteuer angepasst.
Spezielle Hinweise für Stadt Clausthal-ZellerfeldDie Grundsteuer ist eine Realsteuer (auch Objektsteuer genannt). Sie knüpft an das Eigentum, die Beschaffenheit sowie den Wert eines Grundstücks an. Sie wird von der zuständigen Stelle erhoben, auf deren Gebiet der Grundbesitz liegt. Steuerpflichtig ist der im Inland liegende Grundbesitz.
Grundbesitz sind
- land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Grundsteuer A),
- Grundvermögen und Betriebsvermögen (Grundsteuer B).
Dem Finanzamt obliegt die Bewertung der einzelnen Objekte.
Der Einheitswert bildet die Grundlage für den Steuermessbetrag. Die zuständige Stelle beschließt mit der Haushaltssatzung den Hebesatz und erlässt den Grundsteuerbescheid. Der Steuermessbetrag multipliziert mit dem Hebesatz bildet die zu entrichtende Steuer.Welche Fristen muss ich beachten?
Spezielle Hinweise für Stadt Clausthal-ZellerfeldDie Grundsteuerpflicht endet / beginnt bei einem Eigentumswechsel nach dem Grundsteuergesetz erst zum 31.12 / 01.01. des Folgejahres. Der neue Eigentümer ist zur Grundsteuer heranzuziehen, wenn das Finanzamt die Zurechnung zum nächsten Jahresersten durch einen neuen Grundsteuermessbescheid vorgenommen hat. Bis dahin bleibt die Grundsteuerfestsetzung gegenüber dem bisherigen Eigentümer bestehen.
Die Steuerverwaltung nimmt jedoch bis auf Weiteres ausnahmsweise auch unterjährige Eigentumsumschreibungen auf Antrag vor, wenn beide Vertragsparteien, unter Nennung der Namen und Anschriften, ihr Einverständnis in einem formlosen Antrag schriftlich mitteilen und der Nachweis über die Eigentumseintragungen im Grundbuch (z.B. Eintragungsbekanntmachung) vorgelegt wird. Ohne das beiderseitige Einverständnis und den Eigentumsnachweis werden keine unterjährigen Umschreibungen vorgenommen. Der bisherige Eigentümer wird dann so lange zur Grundsteuer herangezogen, bis nach Maßgabe eines neuen Grundsteuermessbescheides des Finanzamtes der neue Eigentümer zur Grundsteuer zu veranlagen ist.
Rechtsgrundlage
Spezielle Hinweise für Stadt Clausthal-ZellerfeldRechtsgrundlagen für die Erhebung sind das (Niedersächsische) Grundsteuergesetz und die Hebesatzsatzung in der für den Erhebungszeitraum gültigen Fassung der Berg- und Universitätsstadt Clausthal-Zellerfeld sowie die Abgabenordnung.
Grundsteuergesetz
Niedersächsische Grundsteuergesetz
BewertungsgesetzAnträge / Formulare
Spezielle Hinweise für Stadt Clausthal-ZellerfeldRechtsbehelf
Spezielle Hinweise für Stadt Clausthal-ZellerfeldDer Grundsteuerfestsetzung liegt ein Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes zugrunde. Deshalb ist für Einwendungen, die sich gegen die Grundsteuerpflicht oder die Bewertung richten, das Finanzamt zuständig, das den Grundsteuermessbescheid (Grundlagenbescheid) erlassen hat. An die Festsetzungen im Grundsteuermessbescheid ist die Gemeinde gebunden, bis dieser vom Finanzamt auf Antrag oder von Amts wegen geändert oder aufgehoben und ihr dies mitgeteilt wird. Danach erfolgt kraft Gesetzes die Berichtigung oder Aufhebung der Grundsteuerveranlagung (Folgebescheid).
Bemerkungen
Spezielle Hinweise für Stadt Clausthal-ZellerfeldDas Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 10. April 2018 das bisherige System der grundsteuerlichen Bewertung für verfassungswidrig erklärt. Somit wurde eine Reform der Grundsteuer unumgänglich. Im November 2019 hat der Gesetzgeber auf Bundesebene daraufhin das Grundsteuer-Reformgesetz verabschiedet und fristgemäß neue Bewertungsregeln geschaffen. Mit der sogenannten Öffnungsklausel wurde den Bundesländern das Recht eingeräumt, eine eigene gesetzliche Regelung für die Bewertung von Grundbesitz aufzustellen. Rechtsgrundlage für das in Niedersachsen geltende Flächen-Lage-Modell, nach dem sich die Höhe der Grundsteuer ab dem 01.01.2025 bestimmt, ist das Niedersächsische Grundsteuergesetz (NGrStG) vom 07.07.2021.
Das niedersächsische Fläche-Lage-Modell berücksichtigt die Fläche des Grundstücks, die Fläche des Gebäudes, die Nutzung der Immobilie, den Bodenrichtwert des Grundstücks und den durchschnittlichen Bodenrichtwert der Gemeinde.
Bis Ende 2024 gelten jedoch die bisherigen Regelungen zur Erhebung der Grundsteuer weiter.
Weitere Informationen zur Grundsteuerreform in Niedersachsen erhalten Sie hier: Grundsteuerreform